Schwangerschaft

Was muss ich beachten?

Für Schwangere gelten besondere Regelungen, vor allem im Laborbereich. Wenn es Ihnen gut geht, können Sie - bis auf wenige Ausnahmen - weiterstudieren oder -arbeiten wie bisher. Wir gehen mit Ihnen die Schutzregelungen durch und informieren Sie über Ihre Rechte.

Vereinbaren Sie einen persönlichen Termin per E-Mail. Natürlich werden alle Gespräche vertraulich behandelt.

Wenn Sie studieren und schwanger sind, können Sie ganz normal weiterstudieren, solange es Ihnen gut geht. 

Wenn verpflichtende Veranstaltungen, Prüfungen oder Praktika für Sie oder Ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellen, können Sie fehlen, ohne dass Ihnen Nachteile entstehen. Bei Prüfungen kann die Schwangerschaft bzw. die Betreuungsverpflichtung besonders berücksichtigt werden. Melden Sie Ihre Schwangerschaft dem Studierendensekretariat, um Ihre Rechte in Anspruch zu nehmen. 

Für schwangere Studentinnen oder Studierende mit Kindern gibt es verschiedene Unterstützungsmöglichkeiten, z. B. die Nothilfe für Alleinerziehende. 

In der Mensa finden Sie einen Kinderstuhl und eine Spielecke.

Wir unterstützen und beraten Sie gerne zu Ihren Rechten, Finanzierungsmöglichkeiten, Prüfungen, besonderen Regelungen, Unterstützungsmöglichkeiten u.v.m.

Ob Homeoffice-Regelungen, Arbeiten in Teilzeit, Spielecke in der Mensa oder Gleitzeit - die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist uns wichtig. Die TH Bingen versteht, dass die Betreuung von Kindern oder Angehörigen eine Herausforderung sein kann. 

Sprechen Sie uns an, wenn wir Sie unterstützen können.

Der Mutterschutz ist ein besonderer Schutz für Frauen, die schwanger sind oder ein Kind stillen. Geschützt werden sowohl die Mütter als auch die Kinder, sowohl vor der Geburt als auch danach. Mutterschutz gibt es auch für Studentinnen. 

Der Anspruch auf Mutterschutz ist für die Beamtinnen des Landes Rheinland-Pfalz in der Mutterschutzverordnung Rheinland-Pfalz geregelt. 

Neu: Am 1. Juni 2025 trat das Gesetz zur Anpassung des Mutterschutzgesetzes und weiterer Gesetze – Anspruch auf Mutterschutzfristen nach einer Fehlgeburt (Mutterschutzanpassungsgesetz) in Kraft. Seit Juni können abhängig beschäftigte Frauen auch bei einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche (SW) eine Schutzfrist in Anspruch nehmen. Bei einer Totgeburt haben abhängig beschäftigte Frauen Anspruch auf eine einheitliche Schutzfrist von 14 Wochen. 

Je länger die Schwangerschaft gedauert hat, desto länger dauert auch die Schutzfrist bei einer Fehlgeburt. Die Schutzfristen sind: 

  • Fehlgeburt ab der 13. Woche: bis zu 2 Wochen Mutterschutz
  • Fehlgeburt ab der 17. Woche: bis zu 6 Wochen Mutterschutz
  • Fehlgeburt ab der 20. Woche: bis zu 8 Wochen Mutterschutz

Die Stadt Bingen hat ein eigenes Internetportal eingerichtet, auf dem Sie die richtige Kita für Ihr Kind finden können.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Website des Landkreises Mainz-Bingen.

Das Team erreichen Sie unter